Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 6 Zeit der Handlung
Stand: 10.06.2019
Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 6 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.07.2026 – KRB 22/26 · Aluminiumschmieden
- OLG Hamm, 13.01.2022 – 5 RBs 392/21
- OVG NRW, 05.11.2021 – 13 B 2068/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.11.2021 – 13 B 1758/20Zitiert von 2
- OLG Hamm, 09.03.2021 – 4 RBs 44/21Zitiert von 2
- OLG Bremen, 18.06.2014 – 1 SsBs 51/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 14.09.2010 – 1 SsRs 21/10, 1 Ss Rs 21/10Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 07.05.2009 – 2 SsBs 21/09
- OLG Hamm, 09.05.2006 – 2 Ss OWi 189/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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